Montag, 2. Juni 2008

Achte Frage

Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt worden ist.

Der Schwerbehindertenausweis dient in ganz Deutschland als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen, etwa besonderer Kündigungsschutz, höheren Urlaubsanspruch im Erwerbsleben oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens. Hier sind jedoch nicht Leistungen zur Teilhabe gemeint, diese setzen keine versorgungsamtliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch voraus.

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn u.a. das Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ festgestellt wurde. In Verbindung mit einem Beiblatt mit zumeist kostenpflichtiger Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten, die zum Beispiel erheblich in ihrer Mobilität behindert sind, die ermäßigte oder kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.

Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen(siehe unten). Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben.

Der Schwerbehindertenausweis wird auch vom Finanzamt durch einen Pauschalbetrages bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.

8. Welche Behörde stellt den Ausweis aus?

E) Versorgungsamt
I) Polizei
A) Sozialamt
O) Studentenwerk

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